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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.04.2013 - 11 U 84/11 (Kart)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Billigkeit von Stationsnutzungsentgelten der Deutschen Bahn nach dem Stationspreissystem (SPS) 05

 

Normenkette

BGB § 315; AEG § 14; EIBV § 21; EGRL 14/2001 Art. 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 3-4 O 108/10)

BGH (Aktenzeichen KZR 19/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen KZR 72/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 17.3.2011 -. 3-04 O 108/10, wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Eisenbahnunternehmen, das Stationen und Bahnhöfe der Beklagten benutzt. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung ihrer Auffassung nach zu Unrecht gezahlter Stationsnutzungsentgelte für den Zeitraum Juni bis Oktober 2006 i.H.v. insgesamt 53.136,54 EUR, weil sie meint, lediglich die nach dem früheren Stationspreissystem der Beklagten geltenden Entgelte zu schulden, nicht aber diejenigen, die sich aus dem ab 1.1.2005 anwendbaren neuen Stationspreissystem (SPS) 05 ergeben

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wirksame Vereinbarung der Parteien über die Nutzung der Stationen i...

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