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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.04.1998 - 15 U 165/97

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 6 O 1420/96)

 

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Streithelfer der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streithelfer der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer wird 81.511 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien und der Streithelfer der Kläger sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in …. Der Beklagte erwarb das Eigentum an seinem Grundstück in … aufgrund eines mit dem Streithelfer am 24.06.1988 geschlossenen Kaufvertrages (Bl. 120 bis 126 d.A.) und der Auflassungserklärung vom 24.10.1988 (Bl. 127 bis 130 d.A.). Gemäß § 6 des notariellen Kaufvertrages und § 2 Ziffer 4 der notariell beurkundeten Auflassungserklärung in der Fassung der notariell beurkundeten Berichtigung vom 27.01.1989 (Bl. 129, 131 d.A.) bewilligte der Streithelfer den Beklagten zu Lasten des Grundstücks Gemarkung … Flur … Flurstück … die Eintragung eines Vorkaufsrechtes für alle Verkaufsfälle. Aufgrund dieser Bewilligung und eines entsprechenden Antrages des Beklagten wurde das Vorkaufsrecht an dem Flurstück … im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück … wurde später in die Grundstücke Flur … bis … aufgeteilt; aus dem Flurstück … sind dann durch weitere Teilung die Flurstücke … und … hervorgegangen.

Ab Herbst 1994 verhandelte der Streithelfer mit den Klägern über den Verkauf des unteren Teiles des Flurstücks … und mit dem Beklagten über den Verkauf des oberen Teils dieses Flurstücks.

Mit notariell beurku...

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