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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22.10.1998 - 1 U 169/97

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Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 30.05.1997; Aktenzeichen 7 O 1519/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.01.2001; Aktenzeichen 1 BvR 1700/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 30.05.1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau – 7 O 1519/96 – dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch Verlegung von Telekommunikationslinien, sog. Lichtwellenleiterkabeln.

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Gelnhausen Bl. … eingetragenen Grundbesitzes in der Gemarkung Somborn. Ein Teil der Fläche ist an die Betreibergesellschaft des dort errichteten Golfplatzes T. verpachtet, der verbleibende Teil wird landwirtschaftlich genutzt. Mit Vertrag vom 27./28.11.1992, auf den einschließlich seiner Anlage E wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird – Bl. 10–20 d.A. –, gestattete der Kläger gegen Zahlung einer nach den jeweils durch den Schutzstreifen in Anspruch genommenen Flächen bemessenen Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma M. GmbH, eine Ferngasleitung sowie zum Zweck der Überwachung und Steuerung ein Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und für die Dauer des Bestehens der Anlage seine Grundstücke zu nutzen. Weiterhin verpflichtete er sich, ein Leitungsrecht einzuräumen, dessen Eintra...

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