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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22.03.2005 - 11 U 49/03

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Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines Auktionshauses für das Angebot nachgeahmten Schmuckes.

Normenkette

UrhG § 15; UrhG § 17; UrhG § 31 Abs. 3; UrhG § 96 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 2-6 O 467/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.7.2003 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 6. Zivilkammer (2/6 O 467/02) - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wegen des Anbietens und/oder Verbreitens eines im Klageantrag näher bezeichneten Schmuckstückes im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen Verletzung ihrer Urheberrechte und wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.

Die Klägerin gehört zur A-Gruppe und vertreibt u.a. Schmuckstücke aus einer unter dem Namen "X" zusammengefassten Schmucklinie. Leitmotiv dieser Serie ist ein lebensnah nachgebildeter Panther mit einem kleinen grünen Smaragdauge, der einzeln oder in einer Serie von eng hintereinanderlaufenden Tieren als Kette, Anhänger, Brosche oder Armreif - teils in Gold, teils in Silber, mit oder ohne Brillantbesatz - angeboten wird (vgl. Bl. 17-21 d.A.).

Ein ähnliches Panthermotiv findet sich auch in der A - eigenen und schon zuvor entwickelten Schmucklinie "Y" (vgl. Bl. 22-24 d.A.).

Die Beklagte betreibt ein Auktionshaus und versteigert im Kundenauftrag oder auch in eigener Verantwortung Waren aller Art, darunter in bedeutendem Umfang Uhren u...

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