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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.12.2016 - 24 U 151/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - Abweichung vom Muster in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

 

Normenkette

BGB-InfoV § 14; BGB § 355

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 21.04.2015; Aktenzeichen 7 O 226/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Darmstadt vom 21.04.2015 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr ... durch die Erklärung der Kläger vom 18.11.2014 wirksam widerrufen wurde und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 34.923,20 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leisten, deren Vollstreckung sie betreiben.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren, nachdem sie am 25.09.2008 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über nominal 597.000 EUR geschlossen hatten, dessen Rückabwicklung, denn sie haben den Vertrag am 18.11.2014 widerrufen. Der Darlehensvertrag vom 25.09./14.10.2008 (Anlage K1=B1, Bl. 60 d.A.) über 597.000 EUR hatte eine zehnjährige Zinsbindung bis zum 30.09.2018, die Tilgungsraten betrugen monatlich 2.885,50 EUR.

Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung vom 22.09.2008 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen.

Am 28.01.2011 schlossen die Kläger eine Ergänzungsvereinba...

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