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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.10.2025 - 31 U 3/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Vorstands nach § 93 AktG für der Gesellschaft auferlegter Geldbußen

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vorstandsmitglied, das entgegen § 115 Abs. 2 WpHG eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung (sogenannter Bilanzeid) nicht im Halbjahresfinanzbericht abgibt, wendet nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG an.

2. Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.

3. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG nicht einzuschränken. Weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgeldes. Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen. Beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander.

Normenkette

AktG § 93 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2023; Aktenzeichen 3-14 O 2/23)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-14 O 2/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 306.363,50 erst seit dem 5. April 2022 zu zahlen hat.

2. Der Beklagt...

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