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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.10.2020 - 19 U 182/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherdarlehen: Wirksame Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist

Normenkette

BGB § 355; BGB § 356b; BGB § 492; BGB § 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen 7 O 1011/18)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.07.2019 - 7 O 1011/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 28.443,00.

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW Marke1.

Die Parteien schlossen am 08.12.2015 einen Darlehensvertrag über EUR 24.243,00 (Gesamtkreditbetrag Nennbetrag) mit einem Sollzins (gebunden) in Höhe von 1,480 % p.a., wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Darlehensvertrages (Anlage K1, Bl. 9 - 12R d. A., Anlage B1, Bl. 102 - 106 d. A.) sowie die Bestätigung über den Erhalt der Vertragsannahmeerklärung der Beklagten (Anlage B2, Bl. 107 d. A.).

Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs des PKWs Marke1 Modell1, den der Kläger zu einem Kaufpreis von EUR 27.060,00 bei der X GmbH in Stadt1 erworben hatte, deren Mitwirkung sich die Beklagte zur Vorbereitung und zum Abschluss des Darlehensvertrags bedient hatte.

Mit Schreiben vom 26.06.2018 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Bis zur Abgabe der Widerrufserklärung bediente der Kläger das Darlehen bedingungsgemäß. Auch nach dem Widerruf des Darlehens nutzte der Kläger das Fahrzeug weiter.

Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Eingangsbestätigung mit...

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