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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.09.2011 - 1 U 184/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat als Schuldner des seinem Berater zustehenden Honorars

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben, seines gesetztlichen Wirkungskreises teilrechtsfähig und insofern in der Lage, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen. Die Entgeltforderung aus dem Hilfsgeschäft, etwa dem Beratungsvertrag, richtet sich demgemäß gegen den Betriebsrat. Seine Mitglieder haften für derartige Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht persönlich.

2. Eine Zahlungsklage des Beraters gegen den Betriebsrat ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Betriebsrat die Abtretung seines gegen den Arbeitgeber gerichteten Freistellungsanspruchs angeboten hat.

Normenkette

BetrVG § 40; BetrVG § 111

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.06.2010; Aktenzeichen 2/23 O 453/08)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2012; Aktenzeichen III ZR 266/11)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.6.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 3. gerichtet ist, als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin berät Betriebsräte insbesondere zu betriebswirtschaftlichen Fragen. Sie nimmt den Beklagten zu ...

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