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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.03.2006 - 10 U 17/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein Bekanntmachungsfehler kann dann die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht ermöglichen, wenn er so marginal ist, dass ihm die erforderliche Relevanz fehlt.

 

Normenkette

AktG §§ 124, 131, 133, 241, 243, 250, 253, 256; KonTraG § 1 Nr. 14

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 13.12.2004; Aktenzeichen 11 O 51/04)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.

Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Beklagten, hilfsweise die Feststellung von deren Nichtigkeit. Sie rügt in Bezug auf in der Hauptversammlung am 25.6.2004 gefasste Beschlüsse Bekanntmachungsmängel (nicht hinreichend präzise Bezeichnung des Berufs von Aufsichtsratskandidaten), die nicht hinreichende Berücksichtigung ihres Fragerechts sowie Unzuträglichkeiten bei der im Wege der Subtraktionsmethode durchgeführten Abstimmung.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin erstinstanzlich auch unter Beweisantritt (Zeugnis A) behauptet hat, von ihr gestellte Fragen nach Risiken aus abgestimmten Transaktionen, nach Beziehungen zwischen dem Aufsichtsrat B. und dem für die C. tätigen Fonds-Verwalter D, und nach näheren Einzelheiten betreffend den Aufsichtsratskandidaten E. seien seitens der Beklagten nicht beantwortet worden.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung ...

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