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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.02.2007 - 17 U 153/06

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Leitsatz (amtlich)

Aus einer Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Stichwort "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft" geht nicht hervor, dass die Zahlungsaufforderung Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, wenn die Klausel ggü. den gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthält, ab welchem Zeitpunkt die Gläubigerin an den selbstschuldnerischen Bürgen herantreten kann (gegen OLG München WM 2006, 1813).

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 271, 305c, 765, 773; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 142/05)

 

Gründe

I. Die Gemeinschuldnerin unterhielt zur Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Kreditvertrag vom 30.12.1999 mit einer Laufzeit bis zum 30.6.2001 sowie einen Kreditvertrag vom 10.5.2000 mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2001 (Bl. 15 d.A.).

Der Beklagte erteilte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 19.10.1999 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank gegen der Gemeinschuldnerin zustanden. Unter Ziff. 3 der Geschäftsbedingungen betreffend die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und Verzicht auf Einreden heißt es wie folgt:

Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen werden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat.

Die Bank ist nicht verpflichtet, zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen oder ihr gestellte Sicherheiten zu verwenden.

Über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH wurde am 19.9.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderungen aus den Kreditverträgen wurden am...

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