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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.12.2006 - 2 UF 110/06

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Verfahrensgang

AG Kirchhain (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 32 F 803/03-S)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 6/07)

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am ... 1984 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X, geboren am ... 1984, Y, geboren am ... 1986, und Z, geboren am ... 1993, hervorgegangen sind. Z wird seit der Trennung der Parteien von der Antragstellerin betreut.

Der bei der Eheschließung 44 Jahre alte Antragsgegner und die damals 24 Jahre alte Antragstellerin schlossen am 5. Oktober 1984 vor dem Notar N1 in O1 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1984) einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich völlig ausschlossen und hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes in § 5 die folgende Regelung trafen:

"Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.

Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.

Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhaltes nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höheren Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Aufstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 05.11.2003 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 15 - 19 I d. A.).

Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Personalabteilung der Firma A in O1 tätig. Gegen End...

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