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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.07.2010 - 6 U 186/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Irreführung. Behinderung. Taxi. Mietwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben "T" veröffentlichte Anzeige eines Mietwagenunternehmens beinhaltet weder eine unlautere Behinderung von Taxiunternehmen noch eine Irreführung des Verkehrs; dies gilt jedenfalls, wenn in der Anzeige deutlich darauf hingewiesen wird, dass kein Taxen-, sondern Mietwagenverkehr angeboten wird.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 10, § 5

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 09.09.2009; Aktenzeichen 5 O 20/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen I ZR 154/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.09.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beklagte, der ein Mietwagenunternehmen betreibt, warb in dem von der Streithelferin verlegten Telefonverzeichnis "Das Örtliche" für Stadt1, Stadt2 und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für Stadt1 und Stadt2 jeweils mit einer direkt unter dem Buchstaben "T" platzierten und mit "Mietwagen ..." überschriebenen Werbeanzeige wie aus der Anlage zur Klageschrift (Bl. 25 f. d.A.) ersichtlich.

Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens in Stadt1. Er hält die Werbung des Beklagten für unlauteren Kundenfang, da Verbraucher, die sich anschickten, fe...

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