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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.06.2023 - 11 U 61/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite des Nutzungsrechts des Vereins an von Vereinsmitglied geschaffenen Vereinslogo

Leitsatz (amtlich)

1. Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von dem Mitglied geschaffenen Vereinslogo ein, ist dieses Nutzungsrecht nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft des Urhebers im Verein gebunden.

2. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.

3. Die Annahme einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG liegt nahe, wenn sich die abgebildete Gruppe gezielt im öffentlichen (Straßen-)Raum darstellt.

4. Posiert eine Gruppe von Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im Zuge einer solchen Veranstaltung für ein Gruppenbild, handelt es sich dabei um ein Bild im Sinne dieser Bestimmung.

Normenkette

BGB § 249; BGB § 670; BGB § 683; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 3; UrhG § 42

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen 2-03 O 193/21)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-03 O 193/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagten sind nach den Feststellungen des Landgerichts in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klageschrift Mitglieder und "Organisatoren" des (nicht eingetragenen) Vereins "A", der aus F...

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