Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.1997 - 16 U 244/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.1995; Aktenzeichen 2/2 O 191/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 21. Zivilkammer – vom 30.10.1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 37.000 DM bzw. 22.000 DM leisten.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 960.855,37 DM.

 

Tatbestand

Mit Architektenvertrag vom 10.5.1988 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung für ihren neuen Hauptverwaltungssitz in …, Die von der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringenden Leistungen sind in § 3 des Architektenvertrages aufgeführt. § 8.1 des Vertrages vom 10.5.1988 enthält folgende Vereinbarung: „Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft begangene Verletzungen der vertraglichen Pflichten. Seine Haftung und Gewährleistung richten sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, daß er selbst mit der Beseitigung des Schadens am Bauwerk beauftragt wird.” Wegen der weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf Bl. 12 – 25 d.A. Bezug genommen.

Am 7./23.6.1988 schloß die Klägerin mit der Firma … einen Baubetreuungs- und Beratungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 151 – 160 d.A. verwiesen wird. „Leistungen bei der Technischen Ausrüstung” hatte die Firma … aufgrund eines Vertrage vom 6.7./8.7./4.8.1988, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 161- 175 d.A. Bezug genommen wird, für die Klägerin zu e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH VII ZR 242/13
BGH VII ZR 242/13

  Leitsatz (amtlich) Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren