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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.06.2012 - 14 U 1/12

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Normenkette

BGB §§ 640-641, 648a Abs. 1; BGBEG Art. 229 § 18; VOB/B § 2 Nr. 8; ZPO §§ 260, 301 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 01.12.2011; Aktenzeichen 5 O 468/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des LG Kassel vom 1.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Bauvertrag gem. § 648a BGB auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit in Anspruch.

Die Klägerin war beauftragt, für ein Bauvorhaben in O die Heizungsanlage zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte mit Nachunternehmervertrag vom 23.6.2009 (Bd. I Bl. 25 d.A.), mit der Lieferung und Montage der wasserführenden Fernwärmeleitungen auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 27.2.2009 (Bd. I Bl. 22 d.A.). Nach dem Angebot war die Geltung der VOB/B vereinbart. In § 2 des Nachunternehmervertrages ist als Auftragssumme nach Einheitspreisen ein Betrag von ca. 155.000 EUR vereinbart. Die Klägerin erstellte gemäß K 15 (Bd. I Bl. 48 d.A.) ein Nachtragsangebot, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Vertragsbestandteil geworden ist.

Die Klägerin führte die ihr übertragenen Arbeiten aus. Mit Schreiben vom 18.8.2010 (Bd. I Bl. 32 d.A.) forderte sie die Beklagte auf, mitzuteilen, ob der Bauherr die Vergütung gezahlt und Mängelrügen erhoben habe. Unstreitig hatte der Bauherr zunächst keine Mängel geltend gemacht. Eine förmliche Abnahme der Werkleistungen der Klägerin durch die Beklagte erfolgte nicht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin ihre Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht, insbesondere eine vollständige Dokumentation vorgelegt hat.

Unter dem 17.3.2010 erstellt...

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