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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.06.2007 - 14 U 181/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Eigentumserwerbs an einem Traktor, der zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung eines Grundstücks dessen Zubehör gewesen sein soll.

 

Normenkette

BGB §§ 97-98, 952, 985; ZVG § 90 Abs. 2, § 55 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 4 O 237/05)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Fahrzeugbriefen für zwei Traktoren und zwei Anhänger in Anspruch. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage vom Kläger die Herausgabe der dazugehörigen Fahrzeuge.

Am 7.2.2004 erwarb die Beklagte den Traktor D und den B Pferdeanhänger (Bd. I Bl. 117 d.A.). Am 25.2.2002 wurde der Traktor A mit Frontlader auf die Beklagte zugelassen (Bd. I Bl. 118 d.A.). Sie ist außerdem Eigentümerin eines C Pkw-Anhängers, der auf sie am 7.2.2002 zugelassen wurde (Bd. I Bl. 119 d.A.). Diese Fahrzeuge nutzte die Beklagte in einem von ihr nebenberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie hatte Grünland und Ackerflächen von Dritten übernommen (Bd. II Bl. 11 und 12 d.A.). Als Nebenerwerbslandwirtin war sie seit 1.4.2001 Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bd. II Bl. 11 d.A.). Für diese Fahrzeuge hatte sie unter dem 30.6.2003 (Bd. II Bl. 9 d.A.) wegen der ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung auch die Steuerbefreiung beim zuständigen Finanzamt beantragt.

Die Tochter der Beklagten, E., war Eigentümerin des Grundstücks, Flur ..., Flurstück ..., ...-Straße ..., O1. Auf der Gebäude- und Freifläche wurde von der Beklagten eine Pferdezucht mit bis zu 32 Pferden unterhalten. Die Beklagte bewohnte gemeinsam mit ihrer Tochter das fragliche Grundstück (Bd. II Bl. 3, 21 d.A.). Die Fahrzeuge der Beklagten wurden auch dazu benutzt, diese Pferde zu versorgen.

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes ...

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