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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.05.2017 - 4 U 182/16

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Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.07.2016; Aktenzeichen 2-14 O 419/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2018; Aktenzeichen VI ZR 250/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I. Der klagende Verein (Kläger) nimmt den Beklagten, der vom 10.2.2014 bis zum 26.6.2014 Vorstand der X AG (im Folgenden: X AG) war, auf Schadensersatz in Höhe von 47.424,45 EUR in Anspruch, weil eines seiner Mitglieder, die Y, Erlöse aus von der X AG vermittelten Ticketverkäufen in dem Zeitraum vom 1. - 10.5.2014 (Liste Anlage K 13, 96 Flugscheine) von der X AG nicht erfolgreich erlangen kann. Der Kläger stützt sich auf deliktische Ansprüche unter anderem wegen Untreue und Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Beklagten. Die Tickets hat die X AG aufgrund eines Vertrages mit der Z (Z), die für ihre Mitgliedsgesellschaften handelt, am 29.11 2011 (K 2) über ein von ihr betriebenes Internetportal verkauft.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, das jedoch wie folgt zu ergänzen ist.

Zwischen der X AG und ihrer amerikanischen Muttergesellschaft (Q) wurde a...

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