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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.10.2006 - 1 U 19/06

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Leitsatz (amtlich)

Dem Gegner der beweispflichtigen Partei darf nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorlegung von Urkunden nur unter den Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO aufgegeben werden.

 

Normenkette

ZPO § 142 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 7 O 97/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.11.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger betreibt in von seiner Großmutter, der Zeugin Z1, gemieteten Räumlichkeiten ein Aquaristik-Studio. Das Haus der Großmutter wurde über zwei Anschlussleitungen in den städtischen Kanal entwässert. Die Abflussleitung des vorderen Gebäudeteils war nicht entsprechend anerkannten technischen Regeln unmittelbar an die Kanalleitung angeschlossen, sondern entweder an einen Sinkkasten oder an dessen Verbindungsleitung zum Kanalrohr; sie blieb deshalb bei einer Kamerauntersuchung, die der Erneuerung des Kanals voraus ging, unentdeckt. Im Zuge dieser Erneuerungsarbeiten wurde die genannte Abflussleitung mit Beton verfüllt ("verdimmt"), so dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen konnte. Es kam infolge dessen zu einem Rückstau, der zu - im Detail streitigen - Schäden am Haus der Großmutter und an der Ladeneinrichtung des Klägers führte. Dieser nimmt die die Kanalbauarbeiten veranlassende Gemeinde (Beklagte zu 1.), das diese Arbeiten planende und beaufsichtigende Ingenieurbüro (Beklagte zu 2.) und das ausführende Tiefbauunternehmen (Beklagte zu 3.) auf Schadensersatz in Anspruch.

Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger nur noch den Ersatz des ihm selbst entstandenen, auf 9.973,11 EUR bezifferten Schadens. Er rügt, das LG habe es versäumt, den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis zur Abdichtung der Abflussleitung zu erheben. Der Beweis könne weiterhin erhoben werden, weil das Rohr noch im Erdreich liege; der Beton im Rohr belege, dass die Beklagte zu 3. es vor dessen Verfüllung gesehen habe. Er habe zum Beweis seiner Behauptung, dass die Beklagte zu 3. im Zuge der Erneuerungsarbeiten den alten Sinkkasten einschließlich seiner Verbindungsleitungen komplett entfernt und deshalb auch die Abflussleitung bemerkt habe, zulässigerweise die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen, der Aufmaßzettel und der alten und neuen Bestandspläne durch die Beklagten angeboten; das LG habe diesen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 9.973,11 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2003 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugin Z1 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist er auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2006 (Bl. 324 d.A.).

B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Schadensersatz. Rückstauschäden sind nicht verschuldensunabhängig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG zu ersetzen, vielmehr kommen insoweit nur - jeweils ein Verschulden voraussetzende - Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und Ansprüche aus Pflichtverletzungen im Rahmen des die Kanalbenutzung betreffenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses in Betracht (vgl. BGH v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230 f. [juris-Rz. 4]). Zureichende Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten zu 1) fehlen. Diese genügte ihren Sorgfaltspflichten zum Schutz des vom Kläger teilweise besessenen Grundstücks hier wie regelmäßig schon dadurch, dass sie sorgfältig ausgewählte, fachkundige Ingenieure und Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraute (vgl. BGH v. 23.2.2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45, 48 = MDR 2001, 802 = BGHReport 2001, 364 m. Anm. Lorenz; ähnlich BGH v. 18.9.1987 - V ZR 219/85, MDR 1988, 214 = NJW-RR 1988, 136 ff. [unter II.2 der Entscheidungsgründe]). Für eine Anwendung des § 831 BGB ist von vornherein deshalb kein Raum, weil die Beklagten zu 2) und 3) als selbständige Unternehmer nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1) waren.

II. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass dieser ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt. Die Beklagte zu 2) musste an dem Sinkkasten oder an de...

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