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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.10.2006 - 1 U 19/06

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Leitsatz (amtlich)

Dem Gegner der beweispflichtigen Partei darf nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorlegung von Urkunden nur unter den Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO aufgegeben werden.

 

Normenkette

ZPO § 142 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 7 O 97/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.11.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger betreibt in von seiner Großmutter, der Zeugin Z1, gemieteten Räumlichkeiten ein Aquaristik-Studio. Das Haus der Großmutter wurde über zwei Anschlussleitungen in den städtischen Kanal entwässert. Die Abflussleitung des vorderen Gebäudeteils war nicht entsprechend anerkannten technischen Regeln unmittelbar an die Kanalleitung angeschlossen, sondern entweder an einen Sinkkasten oder an dessen Verbindungsleitung zum Kanalrohr; sie blieb deshalb bei einer Kamerauntersuchung, die der Erneuerung des Kanals voraus ging, unentdeckt. Im Zuge dieser Erneuerungsarbeiten wurde die genannte Abflussleitung mit Beton verfüllt ("verdimmt"), so dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen konnte. Es kam infolge dessen zu einem Rückstau, der zu - im Detail streitigen - Schäden am Haus der Großmutter und an der Ladeneinrichtung des Klägers führte. Dieser nimmt die die Kanalbauarbeiten veranlassende Gemeinde (Beklagte zu 1.), das diese Arbeiten planende und beaufsichtigende Ingen...

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