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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.09.2008 - 3 U 206/06

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Normenkette

AUB-88 § 7

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 408/04)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag in Anspruch, dem die AUB 99/L und AUB 88 zugrunde liegen. Invaliditätseintritt, ärztliche Feststellung und fristgerechte Geltendmachung sind dabei unstreitig. Der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Beins über der Mitte des Oberschenkels sollte mit einem Invaliditätsgrad von 70 % bemessen werden. Am 1.10.2001 erlitt der Kläger beim Verlassen des Fahrerhauses seines von ihm geführten Lkw eine schwere Distorsion des rechten Kniegelenks mit vorderer Kreuzbandruptur. Aufgrund eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen unfallchirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. SV1, Dr. SV2 vom 25.11.2002 (Bl. 34-42 d.A.), welches die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines zur Zeit und auf Dauer auf 2/7 einschätzte, errechnete die Beklagte einen Invaliditätsanspruch des Klägers von insgesamt 29.042 EUR und regulierte entsprechend (Bl. 43 d.A.).

Der Kläger begehrt weitere 20.328,38 EUR mit der Behauptung, die Beeinträchtigung sei am Ende des maßgeblichen 3-Jahreszeitraums nach dem Unfall mit 2/5 zu bewerten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Funktionsbeeinträchtigung betrage nur 2/10 und hat im Wege der Widerklage Erstattung der Überzahlung i.H.v. 8.713,02 EUR begehrt.

Das LG, auf dessen Urteil zur Darstellung des Weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. SV3 und die Sachverständige hierzu mündlich angehört. Durch das angegriffene Urteil hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Der Kläger habe zum Ende des 3-Jahreszeitraums eine Beeinträchtigung von 2/5 nicht bewiesen. Die Sachverständige sei im Rah...

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