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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09

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Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2009; Aktenzeichen 2-21 O 139/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen I ZR 131/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR pro Domainname und hinsichtlich der Kosten i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 5.000 EUR pro Domainnamen bzw. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 105.500 EUR (100.000 EUR Aufhebung der Domainregistrierungen zzgl. 5.500 EUR Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung).

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.

Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich ...,...,...,...,...,... und ..., führen. Die Regierungsbezirke werden durch die Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.

Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain "de".

Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen - sowie zwei weitere, im Laufe des Rechtsstreits gelöschte - Domainnamen bei der Beklagten zugunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt (Admin-C) s...

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