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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.02.2005 - 26 U 56/04

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Leitsatz (amtlich)

Mit der Eingliederung des Zahnersatzes beim Patienten kommt es regelmäßig zur Abnahme der Werkleistung des Zahntechnikers durch den Zahnarzt.

 

Normenkette

BGB §§ 640-641

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 5 O 58/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.8.2004 verkündete Urteil des LG Wiesbaden - Az.: 5 O 58/04 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.630,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.148,86 EUR seit dem 26.3.1998 und aus weiteren 1.481,27 EUR seit dem 1.8.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Honorar für die Anfertigung von Zahnersatz.

Die Beklagte hatte am 17.12.1996 mit dem Streitverkündeten Dr. A einen Vertrag über die Einrichtung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ab dem 1.2.1997 geschlossen. In der Zeit vom 1.2. bis 30.4.1997 arbeitete der Streitverkündete indes allein in der Praxis, da die Beklagte wegen einer Schwangerschaft verhindert war. Die Gesellschafter waren darüber einig, dass die in dieser Zeit anfallenden Kosten im Innenverhältnis allein vom Streitverkündeten zu tragen waren; gleichzeitig sollten ihm aber auch die Gewinne zustehen.

Die Klägerin, die ein zahntechnisches Labor betreibt, wurde Anfang des Jahres 1997 von dem Streitverkündeten beauftragt, für verschiedene Patienten diverse zahntechnische Leistungen zu erbringen. Diese stellte sie für die Monate März bis Mai 1997 mit insgesamt 21.277,69 DM in Rechnung; hierauf zahlte der Streitverkü...

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