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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.10.2002 - 7 U 117/01

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Normenkette

AUB 88 §§ 1, 7; VVG § 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 O 184/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 11.5.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Unfall vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Kläger ist mit 111.205,98 Euro beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Invaliditätsentschädigung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung aufgrund eines Unfallereignisses vom 6.4.1996 verfolgt. Der Kläger hatte mit Wirkung ab dem 1.9.1995 bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, die unter Einbeziehung der AUB 88, der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten (Bl. 15 f. d.A.) und der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Bl. 17 d.A.) bei 100-prozentiger Invalidität zu einer Höchstversicherungssumme von 525.000 DM gelangte. Der Kläger hatte am 6.4.1996 einen Motorradunfall erlitten, bei dem er sich Verletzungen der rechten Hand und des rechten Handgelenks zuzog. Der leitende Arzt der chirurgischen Abteilung des St. A. Krankenhauses in S., Dr. med. F., stellte fest, dass durch die Verletzungen eine vollständige Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk bestehe. Eine Besserung durch Gebrauch und Gewöhnung in den nächsten Jahren werde nicht eintreten. Vielmehr werde eine Dauerinvalidität durch Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk auf Lebenszeit verbleiben. In ei...

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