Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung in Stellung einer Bauhandwerkersicherheit
Leitsatz (amtlich)
Bei vorläufig vollstreckbarer Verurteilung des Bestellers in Leistung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB n.F./§ 648a BGB a.F.) bemisst sich die nach § 709 ZPO festzusetzende Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Vollstreckung der Hauptsache grundsätzlich nicht nach der vollen Höhe der Bauhandwerkersicherheit, sondern nach den voraussichtlichen Aufwendungen des Bestellers für die Stellung einer Avalbürgschaft.
Normenkette
BGB §§ 648a, 650 f.; ZPO §§ 709, 718, 887
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.10.2023; Aktenzeichen 2-32 O 51/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2023 - 2-32 O 51/21 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags abgeändert.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Teilurteil ist unanfechtbar.
Gründe
I. Das Teilurteil betrifft den Antrag der Klägerin vom 24.11.2023 (Bl. 806 f. d.A.), gemäß § 718 ZPO vorab über die Herabsetzung der ihr in dem erstinstanzlichen Urteil aufgegebenen Vollstreckungssicherheit zu entscheiden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach auf § 648a Abs. 5 BGB a.F. gestützter Kündigung auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB a.F. in Höhe einer Restvergütung von 781.263,09 EUR in Anspruch.
Zur Höhe der von ihr im Obsiegensfall zu leistenden Vollstreckungssicherheit ha...