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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.02.2000 - 19 U 226/98

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen 2 O 115/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.09.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … 730.000,10 DM zuzüglich 5 % Jahreszinsen aus jeweils 77.667,88 DM seit dem 04.01.1996, 05.02.1996, 05.03.1996, 04.04.1996, 06.05.1996, 04.06.1996; 04.07.1996, 05.08.1996, 04.09.1996, 04.10.1996, 05.11.1996 und 04.12.1996, 06.01.1997, 04.02.1997 und 04.03.1997 abzüglich am 05.07.1996 gezahlter 88.050,– DM, am 02.08.1996, 12.08.1996, 04.09.1996, 04.10.1996 und 12.10.1996 jeweils gezahlter 44.025,– DM und abzüglich am 22.11.1996 gezahlter 88.025,– DM sowie nebst 5 % Zinsen aus 51.609,86 DM seit dem 15.02.1997 und aus weiteren 17.643,19 DM seit dem 02.01.1998 zu zahlen.

Auf den Hilfsantrag zu Ziffer 2 a wird die Beklagte weiter verurteilt, zugunsten des Klägers als Konkursverwalters über das Vermögen der Firma … in Höhe eines Betrages von 498.466,07 DM nebst 5 % Zinsen aus jeweils 75.040,28 DM seit dem 04.04.1997 und aus jeweils 77.627,88 DM seit dem 05.05.1997, 04.06.1997, 04.07.1997, 05.08.1997 und 04.09.1997 und aus 35.286,39 DM seit dem 02.01.1998 Sicherheit in Form einer Realsicherheit nach § 232 Abs. 1 BGB zu leisten. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen und seine Klage im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 960.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung d...

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