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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.06.2004 - 14 U 200/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten in der Fahrzeugversicherung

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen 8 O 2206/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Kassel vom 1.7.2003 abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.158,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.7.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrzeugversicherung auf Zahlung der restlichen Fahrzeugentschädigung in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw Mercedes Benz E 200 CDI mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) i.d.F. vom 1.10.2001 zugrunde (Bl. 40 d.A.). § 13 Nr. 6 der AKB lautet wie folgt:

"Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat."

Am 23.5.2002 (Bl. 2 d.A.) kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem Pkw des Klägers, bei dem das Fahrzeug in einer S-Kurve zunächst nach rechts und sodann nach links von der Fahrbahn abkam und beide Fahrzeugseiten erheblich beschädigt wurden. In der Reparaturkalkulation des Sachverständigen B. vom 27.5.2002 (Bl. 5 d.A.) wird der Reparaturkostenaufwand nach Abzug eines Betrages neu für alt einschließlich eines Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 Euro auf 13.036,63 Euro brutto beziffert. Ausweislich ...

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