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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.04.2016 - 5 UF 55/15

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Leitsatz (amtlich)

Wird von dem sorgeberechtigten Elternteil eine konkrete Erwerbsaussicht des Kindes vorsätzlich vereitelt, indem er Vermögen eines Dritten, das nach dessen Willen zu einem späteren Zeitpunkt dem Kind zufließen soll, seinem eigenen Vermögen zuführt, dann hat das Kind gegen diesen Elternteil einen Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB in Höhe der entgangenen Zuwendung.

 

Normenkette

BGB § 1664

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 16.12.2014; Aktenzeichen 245 F 1967/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 16.12.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Gießen wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.452,52 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die 1989 geborene Tochter der Antragsgegnerin. Sie verlangt von ihrer Mutter Schadensersatz, weil diese am 06.07.2004 zwei Sparbücher, die auf den Namen der Antragstellerin lauteten, aufgelöst hat und den Gesamtbetrag in Höhe von 58.452,52 EUR auf ein eigenes Konto transferierte.

Beide Sparkonten waren von der Großmutter der Antragstellerin - Frau O. - eingerichtet worden, von der auch die Geldmittel auf diesen Konten stammten. Das Sparkonto Nr.....1 lautete von vornherein auf den Namen der Antragstellerin. Das andere Sparkonto mit der Nr..... 2 lautete zunächst auf den Namen der Antragsgegnerin. Die Großmutter ließ das Sparbuch jedoch im Jahr 1999 auf den Namen der Antragstellerin umschreiben. Die beiden Sparbücher befanden sich bis Ende 2003/Anfang 2004 durchgängig im Besitz der Großmutter.

Die Großmutter litt an einer vaskulären Demenz, die sich mit den Jahren verschlimmerte und spätestens im Jahr 2003 dazu führte, dass sie ihre Angelegenheite...

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