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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2011 - 4 U 28/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung: Vorliegen objektiver Gläubigerbenachteiligung

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 14.01.2011; Aktenzeichen 4 O 211/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.09.2012; Aktenzeichen IX ZA 1/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14.1.2011 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung einer Grundschuldabtretung des Insolvenzschuldners an die Beklagte nach einer während des Insolvenzverfahrens von ihm vorgenommenen freihändigen Veräußerung des bereits vorrangig wertausschöpfend belasteten Grundstück auf Ersatz eines "Lästigkeitswerts" der Grundschuld in Anspruch.

Anstelle einer Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Gießen vom 14.1.2011 Bezug genommen. Der Tatbestand ist dahin zu ergänzen, dass das von dem Kläger veräußerte Grundstück des Insolvenzschuldners nicht nur dinglich durch vorrangige Grundschulden über den von dem Kläger bei der Veräußerung erzielten Kaufpreis hinaus belastet war; vielmehr reichte der Kaufpreis nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten auch nicht aus, um die Verb...

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