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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.06.2012 - 12 U 185/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung Kaufpreis aus Vertrag über bebautes Grundstück mit Gaststättenbetrieb

 

Normenkette

BGB §§ 281, 283, 311a, 323, 326, 434 Abs. 1, §§ 437, 439 Abs. 3, §§ 440, 442; HBO § 55

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 15.10.2010; Aktenzeichen 8 O 435/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.10.2010 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.10.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger sieht sich zur Minderung des Kaufpreises aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück mit dem Gaststättenbetrieb "X in O1" berechtigt. Ein vor Abschluss des Kaufvertrages vom Kläger beauftragtes Wertermittlungsgutachten des Grundstücks ermittelte zum Stichtag ...10.2003 einen Verkehrswert von 1.900.000,00 €.

Am ...2003 ließ der Kläger ein notarielles Schuldanerkenntnis beurkunden, mit dem er anerkannte, dem Beklagten 300.000,00 € zu schulden. Die Schuldsumme sollte in Teilbeträgen von je 50.000,00 € jährlich zur Rückzahlung fällig sein. 50.000,00 € der Schuldsumme sind bislang gezahlt.

Kaufgegenstand des am ...2003 protokollierten Kaufvertrages war eine Teilfläche von 3.069 qm sowie das Inventar der Gaststättenbetriebe "X" und des Gasthauses "Y", insgesam...

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