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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.2008 - 15 U 5/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferung mangelhafter Bodenfliesen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Kaufsache ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend vom Käufer eingebaut worden und stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass sie mangelhaft ist, so gehören zu den von dem Verkäufer verschuldensunabhängig zu tragenden Nacherfüllungskosten i.S.d. § 439 Abs. 2 BGB die Kosten für die Lieferung der mangelfreien Sache an den Wohnort des Käufers, für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Sache und für deren Entsorgung.

2. Die Kosten für den Einbau einer neuen mangelfreien Sache zählen demgegenüber nicht zum Kostenaufwand nach § 439 Abs. 2 BGB; sie können nur unter den Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangt werden.

 

Normenkette

BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 4 O 1248/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen VIII ZR 70/08)

BGH (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen VIII ZR 70/08)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,36 m2 Bodenfliesen der Marke Atlas Concord Rosa Baveno, 30 cm × 30 cm, Levigato poliert 3yL8, zu liefern.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.122,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 26.1.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 52 % dem Kläger und zu 48 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Lieferung der Fliesen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.500 EUR und im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger ...

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