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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.01.2004 - 4 U 154/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung der Verspätungsvorschriften im frühen ersten Termin

 

Normenkette

ZPO § 275 Abs. 1, § 296 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 5 O 335/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen VII ZR 43/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Wiesbaden - 5. Zivilkammer - vom 25.6.2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das oben genannte Urteil abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 3.766,57 EUR nebst 5 % Zinsen per anno seit dem 29.1.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Werklohn i.H.v. insgesamt noch 42.392,07 EUR aus einem Bauvertrag vom 29.10.1999 in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Wiesbaden vom 25.6.2003 (Bl. 135 ff.) Bezug genommen. Das LG hat der Klage in einer Höhe von 38.625,50 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen; insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses den Beklagten am 4.7.2003 und der Klägerin am 9.7.2003 zugestellte Urteil wenden sich sowohl die Beklagten mit ihrer am 31.7.2003 eingelegten Berufung als auch die Klägerin mit ihrer am 8.8.2003 eingelegten Berufung.

Die Beklagten wiederholen vollumfänglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3.6.200...

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