Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 13.06.2019 - 6 U 141/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Glücksspielrecht: Begriff des spielhallenähnlichen Betriebs; Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob ein Unternehmen als - nach § 33i GewO, § 9 I SpielHG erlaubnispflichtiger - spielhallenähnlicher Betrieb oder als Schankwirtschaft einzustufen ist, richtet sich nach dem Hauptzweck des Betriebs, der unter Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände, insbesondere des äußeren Erscheinungsbildes, des Grundrisses, der Betriebsmodalitäten sowie der Getränkepreise, zu beurteilen ist. Wenn der Kläger äußere Umstände dartut, die indiziell für einen spielhallenähnlichen Betrieb sprechen, trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dafür, warum gleichwohl eine Schankwirtschaft gegeben ist.

2. Das glücksspielrechtliche Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten.

 

Normenkette

GewO § 33i; GlüStV § 21 Abs. 2; HessSpielHG § 9; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 26.06.2018; Aktenzeichen 12 O 79/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.6.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.

Der Tenor zu Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

1. im Wettbewerb handelnd eine Spielhalle oder einen spielhallenähnlichen Betrieb zu betreiben, ohne hierfür eine Erlaubnis nach § 33i GewO und/oder nach § 9 Hessisches Spielhallengesetz zu besitzen,

2. im Wettbewerb handelnd in einem spielhallenähnlichen Betrieb gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gewerbeordnung / § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Gewerbeordnung / § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen

  (1) 1Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren