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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 13.01.2009 - 5 U 13/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahmebedingung für Teilnahme an Hauptversammlung - Aktiennachweis

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Aktiengesellschaft, deren Satzung noch nicht an das UMAG angepasst ist, kann die Teilnahmeberechtigung des Aktionärs zur Hauptversammlung sowohl in der satzungsmäßigen Form als auch durch Depotauszug i.S.d. § 123 Abs. 3 S. 2 AktG n.F. nachgewiesen werden.

 

Normenkette

AktG § 123; EGAktG § 16

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 193/07)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten, deren Aktien für den Handel im geregelten Markt der ... Wertpapierbörse zugelassen sind. Der Kläger und sein Streithelfer waren und sind Aktionäre.

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 10.5.2007 (Bezugnahme auf Anlage B 1, Bl. 33 ff. d.A.) lud der Vorstand der Beklagten zur ordentlichen Hauptversammlung für den 5.7.2007 ein. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Aktionäre teilnahmeberechtigt seien, die entweder einen auf den Beginn des 14.6.2007 bezogenen Depotnachweis und bis zum 28.6.2007 vorlegen oder bis zum Beginn des 14.6.2007 ihre Aktien bei näher bezeichneten Stellen hinterlegt und die Bescheinigung der Gesellschaft bis zu 28.6.2007 übermittelt haben würden. Die an das UMAG noch nicht angepasste Satzung der Beklagten (Anl. B 2, hier Bl. 46 d.A.) regelte in § 14, dass teilnehmen dürfe, wer am siebten Tag vor der Hauptversammlung seine Aktien hinterlegt und bis zur Hauptversammlung dort belassen habe, wobei allerdings in § 4 Abs. 5 ein Anspruch auf Auslieferung von Aktienurkunden ausgeschlossen worden war.

Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und zur Abschlussprüferbestellung hat der Kläger für nicht...

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