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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.03.2008 - 23 U 87/07

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann Forderungen aus Nachtragsaufträgen im Rahmen eines Bauvertrages, die nach Übernahme einer Bürgschaft erteilt wurden, vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst werden.

 

Normenkette

BGB §§ 648a, 767; VOB/B § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 23 O 26/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen XI ZR 107/08)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Umfang von insgesamt drei Bürgschaften, die die Beklagte zur Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen die Firma A AG übernommen hat. Kern des Streites ist die Frage, ob Forderungen aus Nachtragsaufträgen, die unstreitig nach Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte erteilt wurden, vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst werden. Das erstinstanzliche Urteil gibt den Sachverhalt zutreffend wieder. Seine tatsächlichen Feststellungen werden mit der Berufung nicht angegriffen. Auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils wird deshalb Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage - soweit die Klageforderung nicht von der Beklagten anerkannt wurde - abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die über den anerkannten Teil der Forderung hinausgehenden Ansprüche der Klägerin beträfen Vergütungen für Nachtragsaufträge, die unstreitig nach der Übernahme der Bürgschaft erteilt worden seien. Diese sind nach Auffassung des LG vom Bürgschaftszweck nicht umfasst.

Dazu führt das LG aus, ausweislich des in allen drei streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunden gleich lautenden Textes habe die Beklagte nur für Verbindlichkeiten aus dem Nachunternehmervertrag mit der Nr. ... einstehen wollen. Dies ergebe sich aus dem Textzusammenhang, in dem es heiße: "dies vorausgeschickt übernehmen wir ... Für die Sicherstellung der Vergütung Ansprüche aus erbrachten Bauleistungen in...

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