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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 11.04.2003 - 2 U 20/02

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Normenkette

ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 O 81/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des LG Limburg a.d. Lahn – 1. Zivilkammer – vom 2.1.2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das LG Limburg a.d. Lahn zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Beschwer der Parteien beträgt 424.127,83 Euro.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) war Inhaberin der Einzelfirma V. Fensterbau. Die Firma ist inzwischen zahlungsunfähig geworden. Diese Firma hatte bei einer Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG Ware in erheblichem Umfange bestellt. Die Gesamtverbindlichkeiten betrugen 829.521,93 DM. Deshalb forderte die Lieferfirma W.-Fenster GmbH & Co. KG zur Absicherung dieser Forderung Sicherheiten.

Der Beklagte zu 2), der Ehemann der Beklagten zu 1), erklärte ggü. der Lieferfirma am 23.2.1999:

„1. Herr V. erkennt an, der Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG einen Geldbetrag i.H.v. 829.521,93 DM zu schulden.

2. Herrn V. wird nachgelassen, diese Forderung wie folgt zu tilgen:

420.000 DM bis spätestens 30.6.1999

280.000 DM bis spätestens 28.2.2000

129.521,93 DM bis spätestens 30.6.2000.”

Ferner war unter Punkt 4. vereinbart:

„Herr V. verpflichtet sich dazu, die ihm ggü. Herrn L.A. zustehende weitere Forderung abzutreten. 420.000 DM wurden bereits abgetreten. Das entspr. Abtretungsangebot wird Herr V. der Firma W.-Fenster bis spätestens 15.3.1999 zustellen.”

Die Klägerin ließ sich von der Lieferfirma die Forderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) abtreten. Sie ist ein Inkassounternehmen, dem die Erlaubnis vom LG Darmstadt erteilt worden war, außergerichtlich Forderungen einziehen zu...

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