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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 11.03.2005 - 2 U 5/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob nach dem in zweiter Instanz erfolgten Wegfall der Einrede des Schiedsgutachtenvertrages, die in erster Instanz zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet geführt hat, die Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 3 ZPO zulässig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 317, 319; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 28.11.2003; Aktenzeichen 4 O 112/04)

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 27.10.2003; Aktenzeichen 4 O 114/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden die Urteile des LG Limburg a. d. Lahn - 4. Zivilkammer - vom 27.10.2003 und 28.11.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG zurückverwiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in den angefochtenen Urteilen wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom LG festgestellten Tatsachen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hatte sie daher seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteilen vom 27.10.2003 (LG Limburg/L, Urt. v. 27.10.2003 - 4 O 114/03) und 28.11.2003 (LG Limburg/L, Urt. v. 28.11.2003 - 4 O 112/03) hat das LG die Klagen mit der Begründung abgewiesen, sie seien mangels vorgängiger Einholung eines Schiedsgutachtens gem. §§ 5 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 des Pachtvertrags der Parteien vom 8.12.1995 derzeit unbegründet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihren Berufungen. Der Senat hat beide Sachen im Einzelrichtertermin vom 4.8.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbun...

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