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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.08.2000 - 1 U 172/99

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Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 2 O 336/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 347,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Herborn entstandenen Mehrkosten hat der Kläger jedoch in voller Höhe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 1.612,63 DM und für die Beklagte auf 347,31 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet, die Anschlussberufung der Beklagten in vollem Umfang unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz) 347,31 DM der im Widerspruchsverfahren entstandenen und gezahlten (Bl. 224 d.A.) Rechtsanwaltskosten als Schaden zu ersetzen.

1. Die Beklagte hat ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass sie das Aufmaß der Fa. … ohne sorgfältige Prüfung ihrem Bescheid vom 15.11.1996 (Bl. 11, 12 d.A.) zugrundegelegt hat. Wenn eine Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – Erschließungs- oder Anliegerbeiträge erheben will, hat sie gegenüber den heranzuziehenden Anliegern die Amtspflicht, den umzulegenden Betrag sorgfältig festzustellen, insbesondere das Aufmaß der ausführenden Firma, welches der Abrechnung zugrundegelegt werden soll, sorgfältig zu überprüfen. Das hat die Beklagte unstreitig nicht getan. Auch in ihrer Anschlussb...

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