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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.04.2006 - 25 U 158/03

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Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 9 O 1690/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.03.2009; Aktenzeichen IX ZR 85/06)

 

Gründe

I. Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vorname A Nachname B. Nach dem Tod des Schuldners ist er Nachlassinsolvenzverwalter nach Vorname A Nachname B.

Die Beklagte ist die Schwiegermutter des Gemeinschuldners. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Versicherungsleistungen, die über ein Konto der Tochter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners an die Beklagte ausgekehrt wurden.

Der Gemeinschuldner betrieb ein Baugeschäft in der Rechtsform einer oHG. Jedenfalls seit Anfang 2000 geriet das Unternehmen in geschäftliche Schwierigkeiten. Der Gemeinschuldner verhandelte mit der C-Bank über weitere Kreditmittel. In diesem Zusammenhang wurde ein Gesellschafterwechsel vorgenommen, bei dem der Sohn des Gemeinschuldners eintrat ausschieden. Die Sanierung gelang nicht, wobei streitig ist, ob die Verlustlage des Baugeschäftes im Herbst 2000 oder Liquiditätsprobleme der Hausbank dafür verantwortlich waren, dass es zu einer Darlehensgewährung nicht mehr kam.

Am 11.4.2001 wurde über das Vermögen der oHG und am 10.4.2002 auch über das Vermögen des Vorname A Nachname B das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde in beiden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, hinsichtlich des Vermögens des Vorname A Nachname B durch Beschl. v. 10.2.2002 - AG Eschwege 3 IN 23/02 -. Im Insolvenzverfahren der oHG wurden Forderungen i.H.v. ca. 3,4 Millionen DM angemeldet, insoweit besteht eine Deckungslücke von mindestens 100.000 EUR. Der Gemeinschuldner war zahlungsunfähig.

Im Zeitraum zwischen 30.12.2000 und 10.2.2001 wurden auf Veranlassung des Gemeinschuldners Lebensversicherungsguthaben im Werte von 125.000 DM an die Beklagt...

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