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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.02.2017 - 22 U 119/15

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 11.08.2015; Aktenzeichen 13 O 377/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.01.2018; Aktenzeichen VI ZR 106/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 30.718,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Beklagten wegen fehlerhafter kieferchirurgischer und zahnärztlicher Behandlung ab dem ... September 2008. Auf Grund einer Zystenbildung im Oberkiefer musste die Hauszahnärztin Frau A bei der Klägerin sämtliche natürlichen Zähne des Oberkiefers ziehen. Auf Empfehlung der Hauszahnärztin stellte sich die Klägerin beim Beklagten vor, um über die Möglichkeit der Implantate beraten zu werden. Der Beklagte nahm unter dem 9. Dezember und 16. Dezember 2008 eine entsprechende Diagnostik vor. Bestreben der Klägerin war es, festsitzenden Zahnersatz zu erhalten, was die Hauszahnärztin allerdings alleine nicht durchführen konnte. In den Gesprächen zwischen dem Beklagen, der Klägerin und auch der Hauszahnärztin ging es um die Einbringung von X-Implantaten, weil diese durch die Hauszahnärztin hinsichtlich des Zahnersatzes gut bearbeitet werden konnten. Unter dem 19. Januar 2009 brachte der Beklagte allerdings insgesamt acht Implantate der Firma B ein und stellte dafür unter dem 25. Februar 2009 e...

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