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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 12/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Gewährung von Nachbesicherungen im Stadium drohender Zahlungsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Nachbesicherung des Anfechtungsgegners im Stadium drohender Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter auch im Falle der Inkongruenz der Nachbesicherung weiter darlegen und beweisen, dass die Insolvenzschuldnerin dabei in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit handelte oder dass gleichwertige Indizien für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechen (Anschluss an BGH Urteil vom 6.5.2021, IX ZR 72/20).

2. Einer sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit steht es entgegen, wenn die Nachbesicherungen Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts waren. Insbesondere das Vorliegen eines nicht auf einer Täuschung des Gutachters beruhenden und nicht evident falschen Sanierungsgutachtens, nach welchem mittelfristig eine positive Prognose bestand, spricht erheblich gegen eine sichere Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit.

3. Alleine die nur sukzessive erst durch mehrere Verlängerungen erfolgende Prolongation auslaufender Kredite durch die Gläubigerbanken ist noch kein hinreichender Beleg für ein bei den Gläubigerbanken bestehendes Misstrauen gegen den (eine Prolongation voraussetzenden) Sanierungsplan und damit für eine Kenntnis von einem etwa bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Ein Sanierungsbeitrag muss nicht bereits von Anfang an vollständig erbracht werden, sondern das Sanierungskonzept muss (nur) mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden sein.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.12.2020; Aktenzeichen 2-27 O 516/09)

 

Na...

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