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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.10.2003 - 14 U 233/02

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Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 9 O 468/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen IV ZR 235/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte und ihre Schwester … sind die ehelichen Kinder der Eheleute …. Die Tochter … ist wegen einer seelischen Behinderung seit dem 1.10.1992 in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe in … betreut. Sie wohnt seit dem 15.9.1995 im Wohnheim des … Wildungen. Beide Maßnahmen werden vom Kläger finanziert. Seit dem 12.3.1999 hat der Kläger laut seiner Kostenaufstellung vom 15.1.2002 (Bl. 30 d.A.) dafür 95.748,64 EUR aufgewandt.

Die Eltern der … und der Beklagten errichteten am 25.8.1995 (Bl. 10 d.A.) ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie bestimmt haben, dass der überlebende Ehegatte von ihnen Alleinerbe sein soll. Der überlebende Ehegatte soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass als sein Eigenvermögen verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen, verliert es nach dem Tode des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch. Am 12.3.1999 verstarb die Mutter der … und der Beklagten. S...

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