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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.03.2006 - 9 U 62/05

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Leitsatz (amtlich)

Zur Umlegbarkeit von Betriebskosten für eine Klima- und Lüftungsanlage bei Fehlen einer eindeutigen Regelung im gewerblichen Mietvertrag.

 

Normenkette

BGB § 535; II. BVO § 27

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.08.2005; Aktenzeichen 2/7 O 73/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.8.2005 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin fordert von der Beklagten, ihrer ehemaligen Vermieterin, Rückzahlung einer Kaution aus gewerblichem Mietverhältnis.

Ende 1998 mietete die Klägerin von der Beklagten Gewerberäume in ..., in O1.

Das befristete Mietverhältnis begann am 1.1.1999 und endete mit Ablauf des Jahres 2003. § 3 des Mietvertrages (Bl. 5 ff. d.A.) regelt in Ziff. b) die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Zur Erläuterung der Betriebskosten im Einzelnen wurde auf Anlage 3 zu § 27 II. BVO verwiesen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass die Parteien in der Folgezeit mündlich vereinbarten, dass die Klägerin auch die Kosten eines für die Liegenschaft beauftragten Sicherheitsdienstes trägt.

Mit Schreiben vom 10.9.2004 - nach Beendigung des Mietverhältnisses - rechnete die Beklagte die von der Klägerin zu Beginn des Mietverhältnisses aufgebrachte Kaution i.H.v. 18.406,51 EUR ab und behielt hiervon insgesamt 10.469,78 EUR - die Klageforde...

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