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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

VW-Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche gegen VW bei Gebrauchtwagenkauf im Dezember 2016 nach Ad-hoc-Mitteilung von VW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung nach § 826 BGB kann entfallen, wenn der Gebrauchtwagen nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals erworben wurde. Bei einem Erwerb im Dezember 2016 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Käufer als mittelbarer Geschädigter den Kaufvertrag abgeschlossen hat, weil er hierzu von VW sittenwidrig veranlasst wurde.

2. Die im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens von VW als sittenwidrig für Kaufvertragsabschlüsse in der Folgezeit nicht mehr zu.

3. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen von VW ist nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten nicht bekannt sind, reicht das Eingreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können.

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 03.04.2019; Aktenzeichen 11 O 230/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be...

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