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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2001 - 7 U 180/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionsunfähigkeit eines Körpergliedes

 

Normenkette

AUB 94 § 7 Abs. 1 Nr. 2b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 121/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. v. 27.10.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert den Kläger mit 464.200 DM.

 

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers schloss für sich und den Kläger mit Wirkung vom 1.2.1989 einen Unfallversicherungsvertrag mit der Beklagten. Auf Grund Nachtragsvereinbarung vom 1.2.1995 sind Bestandteil des Vertrages die AUB 94. Vereinbart ist für den Fall der Invalidität eine Grundsumme von 250.000 DM, für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache, für den 50 % übersteigenden Teil die vierfache Invaliditätssumme. Ferner ist für den Fall einer unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % eine monatliche Rente von 2.000 DM vereinbart.

Der Kläger erlitt am 1.11.1995 beim Sturz von einer Haushaltsleiter eine Schulterverletzung, die letztlich zu einer Versteifung des Schultergelenks geführt hat.

In einem für die Beklagte erstatteten unfallchirurgischen Gutachten vom 23.5.1996 stellte der Arzt Dr. B. eine unfallbedingte mäßige Einschränkung der Funk...

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