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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.06.2017 - 8 U 98/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen von § 37 InvG

 

Normenkette

InvG § 37

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.04.2016; Aktenzeichen 2-28 O 103/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2016 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen.

3. Das am 11. April 2016 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. 1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache hat die Berufung des Klägers hingegen keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Die Berufungsangriffe tragen kein anderes Ergebnis.

Im Einzelnen:

a. Selbst wenn man zugunsten des Klägers dessen Aktivlegitimation unterstellt, ist bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.

aa. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kläger erst im August 2010 einen Betrag in Höhe von ca. EUR 130.000,00 bei dem Dachfonds "A" angelegt hat, als dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Beklagte damals agierte (vgl. den unstrei...

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