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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.05.2019 - 6 U 85/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Glücksspielrecht: Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten.

 

Normenkette

GlüStV § 21 Abs. 2; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen 5 O 73/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.04.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat am 02.10.2017 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erlassen, mit welchem der Beklagte verurteilt wurde, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben. Außerdem wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR sowie Detektivkosten in Höhe von 165,00 EUR und Auskunftskosten in Höhe von 26,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2017 zu zahlen.

Das Versäumnisurteil hielt da...

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