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OLG Frankfurt am Main Teilurteil vom 15.10.2014 - 7 U 202/13

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Leitsatz (amtlich)

Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nicht von der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt, ist keine vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossene Fahrtveranstaltung gemäß Ziffer A. 2.16.2 AKB 2008 (Abgrenzung zu BGHZ 154, 316).

 

Normenkette

AKB 2008 Nr. A. 2.16.2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.07.2013; Aktenzeichen 2-8 O 272/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils vollstreckten Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten bedingungsgemäße Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs X mit dem amtlichen Kennzeichen...

Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB enthalten für die Kaskoversicherung die Klausel A 2.8.1, in der Versicherungsschutz für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ausgeschlossen, auf den Einwand der grobfahrlässigen Verursachung aber verzichtet wird, und die Klausel A 2.8.2, wonach kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nahm mit dem Fahrzeug am ... 2012 an einer Fahrveranstaltung auf dem... teil. Nach der Ausschreibung des Veranstalters A handelte es sich um e...

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