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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.10.2016 - 2 WF 302/16

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Leitsatz (amtlich)

Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangsberechtigten wegen bloßer Kontaktaufnahmen kann als Verstoß gegen die Umgangsregelung nur dann gem. § 89 FamFG geahndet werden, wenn die Untersagung von Kontaktaufnahmen sich aus dem Tenor der Umgangsregelung zweifelsfrei ergibt und der Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig darauf bezogen ist.

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 29.06.2016)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kassel vom 29.06.2016, Nichtabhilfeentscheidung vom 14.10.2016, abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstößen gegen die Umgangsregelung vom 13.11.2014 am ... 2015 und am ... 07.2015 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Aus der im Jahr 2006 geschlossenen und mittlerweile geschiedenen Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners sind die Kinder X, geboren am ... 2006, Y, geboren am ... 2007, und Z, geboren am ... 2009 hervorgegangen. Seit Trennung der Kindeseltern im Jahr 2012 wurde in mehreren gerichtlichen Verfahren versucht, den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise zu regeln.

In einem im Jahr 2014 vor dem AG geführten Sorgerechtsverfahren der Beteiligten, das mit einer Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter endete, wurde ein psychologisches Sachverständigengutachten auch zu einer am Kindeswohl orientierten Ausgestaltung der Umgangskontakte bzw. zur Erforderlichkeit eines vorübergehenden Umgangsausschlusses eingeholt. Hintergrund war, dass der Kindesvater bei bisherigen unbegleitete...

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