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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.07.2014 - 20 W 111/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Eintragung eines Amtswiderspruchs

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 08.04.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den Beteiligten zu 1) - 8) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 5.000,-- EURO.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin war unter ihrem früheren Firmennamen seit Aufteilung des eingangs bezeichneten Grundstückes in Wohnungs- und Teileigentum seit 01.11.1985 eingetragen als Eigentümerin eines 175,08/1.000 Miteigentumsanteils am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Büroräumen im 3. und 4. Obergeschoss, in der Teilungserklärung mit Nr. 6 bezeichnet, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von O1 Blatt X.

Mit Urkunde vom 02.12.2010 des Notars A in O2 (UR-Nr.../2010) teilte die Beschwerdeführerin diese in Blatt X eingetragene Teileigentumseinheit Nr. 6 unter Änderung der ursprünglichen Teilungserklärung vom 27.9.1985 ohne Beteiligung der übrigen Eigentümer dahingehend ab, dass eine Aufteilung der ursprünglichen Einheit Nr. 6 dahingehend erfolgt, dass der Miteigentumsanteil von 175,08/1.000 aufgeteilt wird in eine Teileigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 129,45/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Büroräumen im 3. Obergeschoss und im beiliegenden Plan mit Nr. 6 bezeichnet sowie eine weitere Wohnungseigentumseinheit mit einem Miteigentumsanteil von 45,63/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnräumen im 4. Obergeschoss nebst angrenzender Terrasse, im beiliegenden Plan mit Nr. 15 bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der UR-Nr.../2010 Bezug genommen. In § 3 der Urkunde wurde erklärt, die Beschwerdeführerin sei sich über ...

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