Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 3/8 O 130/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antragsgegner hat dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Vergütung und Auslagen von 300 EUR zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Das im Jahre 2002 eingeleitete Spruchverfahren betrifft die Verschmelzung der M.-R.E.AG Frankfurt am Main mit der von dem Antragsgegner als Insolvenzverwalter vertretenen Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, auf welche zeitgleich auch die N.R.E.AG Hamburg verschmolzen wurde.
Das AG Hamburg eröffnete mit Beschluss vom 28.2.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Antragsgegnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte Rechtsanwalt T. zum Insolvenzverwalter.
Daraufhin beschloss des LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5.4.2005, dass das Spruchverfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und nach sechs Monaten als erledigt behandelt werde.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 4) und 5) mit der sofortigen Beschwerde, der das LG mit Beschluss vom 4.5.2005 nicht abgeholfen hat.
Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens um eine Zwischenentscheidung handelt, ist diese nicht mit der für instanzabschließende Entscheidungen vorgesehenen sofortigen Beschwerde nach § 12 SpruchG, sondern mit der einfachen Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 S. 1 SpruchG, 19 FGG anfechtbar.
Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin nicht zu einer Unterbrechung des Spruchverfahrens in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO führt.
Nach herr...