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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.10.2009 - 26 Sch 12/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Bestehen von Aufhebungsgründen nach § 1059 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 1059

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Klägers vom 19.1.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei Dr. A, B, C nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht.

3. Der Kläger wird verurteilt zur Zahlung von EUR 28.108,52 nebst 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab 28.10.2008.

4. Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.

5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Wird für vollstreckbar erklärt.

Der Schiedskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 412.691,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 17.4.2001 einen Rechtsanwaltssozietätsvertrag, der in § 19 ein Wettbewerbsverbot enthielt, wonach es jedem Gesellschafter untersagt war, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Sozietät auf eigene Rechnung Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Sozietät auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Ferner war in § 22 bestimmt, dass für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht entscheiden solle.

Der Schiedskläger erklärte am 4.1.2008 die Kündigung des Vertrages zum 31.12.2008. Mit Schreiben vom 19.1.2008 erklärte er ferner die fristlose Kündigung der Sozietät. Die Schiedsbeklagten setzten nach der letztgenannten Kündigung die Sozietät fort. Der Schiedskläger schloss sich im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten von D und E zus...

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